- Die Auftragsvergabe an die MEDAS respektive die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung muss auf dem Zufallsprinzip beruhen, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. Erw. 3.1.1 wörtlich: "Soweit Administrativgutachten auch im Beschwerdeverfahren verwendet werden, indiziert die rechtliche Annäherung des für [gerichtliche] Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an dasjenige von Richtern […] eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge"; bestätigt in BGE 138 V 271 Erw. 1.1).