Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich folgende Grundsätze definiert: