Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 138 V 271 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Zwischenverfügung betroffen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.