Die IV-Stelle hält in den Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2012 an ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 fest. Sie ergänzt diese mit zusätzlichen Argumenten und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Ob sie den Nachteil daraus zu tragen habe, dass sie für die Mitteilung vom 26. März 2012 inklusive Fragebogen keinen Versandnachweis vorweisen könne, überlasse sie dem Urteil des Gerichts. Zum Vorwurf, das Bundesamt für Sozialversicherungen habe bei seiner Weisung über das geänderte Vorgehen zur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt, enthalte sie sich einer Stellungnahme.