Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gutachterlichen Fragenkatalog zur Stellungnahme zuzustellen. 4. Bis zur rechtskräftigen, gerichtlichen Klärung der vorliegenden Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu treffen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge".