Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung des Einigungsverfahrens. Die bereits gemachten Vorschläge für eine Abklärungsstelle ergänzt er mit der MEDAS-Stelle BEGAZ. Am 13. September 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von 400 Franken fristgerecht bezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Unter Hinweis auf die vorgelegten Akten weist sie die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sie hält daran -3-