{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wenn auch das Bundesgericht die Rechtsprechung\ngemäss BGE 132 V 93 Erw. 6.5, wonach die versicherte Person kein Recht auf einen\nSachverständigen (Gutachter) ihrer Wahl hat, in BGE 137 V 210 nicht explizit bestätigt\nhat, ergibt sich aus dem letztgenannten Entscheid nichts anderes. Denn das Bundesgericht hielt fest, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich (in einem nicht formalisierten Verfahren) \"um\neine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen\nerhoben oder formelle Ausstandsgründe vorgebracht wurden\" (BGE 137 V 210\nErw. 3.4.2.6, ohne Hervorhebung). Gegenstand eines \"Einigungsversuchs\" respektive von\n\"Einigungsbemühungen\" in einem nicht formalisierten Verfahren gemäss BGE 137 V 210\n(vgl. auch KSVI Anhang 5 S. 96) ist im Rahmen der Vergabe eines polydisziplinären\nBegutachtungsauftrags somit offensichtlich nicht die Mitsprache bei der Wahl der\nGutachterstelle im Sinne eines aktiven Vorschlagsrechts, sondern die Bereinigung von\nEinwänden, welche der Versicherte allenfalls gegen die per Zufall gewählte Gutachterstelle oder die bezeichneten Gutachter dieser Stelle vorbringt. Dies bestätigte das\nBundesgericht im Übrigen in BGE 138 V 271 Erw. 1.1: \"Ist eine Gutachterstelle nach\ndiesem System (d.h. dem Zuweisungssystem \"SuisseMED@P\") benannt\", so kann die\nversicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit\ndem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang\nder Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen)\noder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz)\nerheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend\ngemacht werden (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7). Es liegt indessen im Interesse von IV-\nStelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich \"um\neine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem\" materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem\nformalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen - entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz - keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben\nhat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der\nmassgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet\n-9-\n\nsich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die\nIV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG; BGE 137\nV 210 Erw. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der\nverfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der\nerstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der\nversicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur\nStellungnahme (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.9; vgl. darüber hinaus auch BGE 138\nV 271 Erw. 3.4 sowie Urteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013).\n\nc) Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen\nVerfahren noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an sich noch gegen die von der Vorinstanz in der Mitteilung\nvom 22. Juni 2012 bezeichneten Fachdisziplinen erhoben hat. Daher kann vorliegend\ndahin gestellt bleiben, ob er die Mitteilung der IV-Stelle vom 26. März 2012 erhalten hat\noder nicht. Denn unter den gegebenen Umständen kann diesbezüglich nicht von einer\nunheilbaren Verletzung von Verfahrensrechten ausgegangen werden, umso weniger, als,\nwie ausgeführt, die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zur Durchführung eines Zuweisungsverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV zurückzuweisen ist. Da gemäss dargestellter Rechtslage dem Beschwerdeführer zudem mit der erstmaligen Mitteilung über die\nbenannte Gutachterstelle der vorgesehene Katalog der Expertenfragen vorzulegen sein\nwird (das KSVI sieht in Rz. 2080 einen früheren Zeitpunkt für die Vorlage der Gutachterfragen vor), bleiben seine Verfahrensrechte auch in dieser Hinsicht gewahrt. Sollte -\nwenig wahrscheinlich - zufallsbasiert nochmals dieselbe Gutachterstelle bezeichnet\nwerden und der Versicherte konkrete Ablehnungsgründe geltend machen, wird die\nVorinstanz (im Rahmen einer Einigungsbemühung) die Einwände (wiederum) zu prüfen\nund nötigenfalls erneut eine Zwischenverfügung zu erlassen haben.\n\nd) Zusammenfassend ist die Beschwerde mithin, soweit auf sie einzutreten ist, in\ndem Sinne gutzuheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens gemäss\nArt. 72bis Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der in Umsetzung von BGE 137 V 210 im\nKSVI sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen (vgl. auch\nUrteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 Erw. 1.2) zurückzuweisen ist.\n\nMit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird das Rechtsbegehren betreffend\nvorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.\n\n"}