{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss dargestellter Rechtslage steht damit\nvorliegend fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Aktenführungspflicht im Sinne\nvon Art. 46 ATSG nicht nachgekommen ist. Es besteht infolgedessen keine Gewissheit\ndarüber, dass die Auswahl der Gutachterstelle tatsächlich nach den geänderten\nVorgaben, d.h. in Anwendung des hierfür eingeführten Zufallsprinzips erfolgt ist.\nAufgrund der durch nicht ordnungsgemässe Aktenführung eintretenden\nBeweislastumkehr wirkt sich die Beweislosigkeit der von der Vorinstanz geltend\ngemachten Zufallsauswahl der Gutachterstelle E.________ somit zu ihren Ungunsten\naus. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz ein neues Vergabeverfahren über die\nPlattform SwissMED@P durchzuführen hat. Bereits aus diesem Grund ist die\nangefochtene Verfügung aufzuheben. Um der Aktenführungspflicht nachzukommen und\ndas Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht des Versicherten zu wahren, erscheint es\nunerlässlich, dass bei polydisziplinären Gutachtensvergaben sowohl die entsprechende\nIV-Anfrage an SwissMED@P mit den gewählten Parametern als auch das\nBestätigungsmail der Plattform in das Versichertendossier aufzunehmen ist.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er bei polydisziplinärer\nBegutachtung einen Anspruch auf ein vorgängiges Einigungsverfahren zur Wahl der\nentsprechenden Gutachtenstelle erhebt. Ebensowenig kann, soweit darauf einzutreten\n-8-\n\nist, den Vorwürfen gefolgt werden, welche er gegen das Verfahren des Zufallsprinzips an\nsich vorbringt.\n\naa) Wie erwähnt (vgl. oben Erw. 2a/aa) hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210\nerkannt, dass die Verwendung von Administrativgutachten in Gerichtsverfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit - ähnlich wie bei\nRichtern oder gerichtlich bestimmten Gutachtern stellt. Aus diesem Grund verlangt es für\npolydisziplinäre Begutachtungen eine auf dem Zufallsprinzip - mithin auf einer abstrakt\nformulierten Regelung - beruhende Zuweisung der Gutachtensaufträge nach vorbestimmten Regeln. Dies bestätigte es in BGE 138 V 271 (\"ist eine Gutachterstelle nach dem\nZufallsprinzip zugewiesen …\", Erw. 1.1 mit Hinweisen). Zudem wurde die Neuregelung\nfür die Vergabe polydisziplinärer Gutachten im IV-Abklärungsverfahren, wie dargestellt,\nim neuen Art. 72bis IVV umgesetzt. Darin wird nicht nur vorgesehen, dass die Vergabe\nder Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, sondern auch, dass eine polydisziplinäre Begutachtung einzig bei einer Gutachterstelle zu erfolgen hat, mit welcher\ndas BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Soweit sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers mithin gegen diese Neuregelung richten, ist nicht weiter auf sie einzutreten.\n\n"}