{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Indem sich die IV-Stelle zudem darüber hinwegsetze, dass gemäss\nBGE 137 V 210 Erw. 3.4 und 3.4.2.6 vor dem \"Losverfahren\" ein Einigungsverfahren zur\nWahl der Gutachterstelle zu erfolgen habe, würde sie die Vorgaben eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK sowie die verfassungsmässigen Vorgaben an das\nrechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen. Entsprechend sei die Angelegenheit an die\nVorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zurückzuweisen.\n\nIm Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P sei\nmit gravierenden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet, macht er\nzudem geltend, die Gutachtensauslosung SuisseMED@P entspreche den Vorgaben an ein\nrechtsstaatliches Verfahren nicht. Es gehe nicht an, dass das BSV als Aufsichtsbehörde\nnach Art. 72bis IVV als Vertragspartei mit den MEDAS-Stellen Verträge abschliesse und\nfrei entscheide, mit wem sie zusammenarbeiten wolle. Ein weiterer schwerwiegender\nMangel sei das Fehlen jeder fachkompetenten unabhängigen Kontrollstelle zur Prüfung\nund Kontrolle der Qualität der MEDAS-Gutachten. Zudem fehle dem Auslosungsverfahren\njegliche Transparenz. So habe die IV-Stelle keinerlei Dokumentation zur Anfrage der\nBeschwerdegegnerin (Kriterien der Eingabe) noch zu den erhaltenen Resultaten ihrer\nAnfrage vorgelegt. Es sei nicht bekannt, welche MEDAS-Stellen überhaupt pro Auslosung\nim \"Topf\" enthalten seien und was der Losentscheid ergeben habe. Grundsätzlich sei ja\ndenkbar, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Anfragen pro versicherte Person an\nSuisseMED@P richte und anschliessend die MEDAS als ausgewählt bekannt gebe, welche\nihrem Wunsch entspreche. Für ein faires, der Waffengleichheit gerecht werdendes Verfahren im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von Art. 6 EMRK und Art. 29 ff. BV sei daher\nunabdingbar, dass die IV-Stelle vollständige Einsicht in die Vorgaben und den Ablauf des\nLosverfahrens gewähre. Die Beschwerdegegnerin bleibe vorliegend überhaupt jeden\nBeweis schuldig, dass die Auswahl der MEDAS E.________ durch das Auswahlverfahren\nSuisseMED@P erfolgt sei, was zugleich auch eine Verletzung der Aktenführungspflicht\ndarstelle.\n-7-\n\nb) Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Versicherte hätte sich auf die aktenkundige Mitteilung vom 26. März 2012 mit dem Inhalt, eine polydisziplinäre Untersuchung in\nden Bereichen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sei erforderlich, nicht reagiert.\nSie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er mit der Begutachtung wie auch mit\nden vorgelegten Gutachterfragen einverstanden sei. Nach dem neuen Verfahren gemäss\nKSVI, Stand August 2012, Rz. 2082, sei daher der Auftrag bei der SuisseMED@P\ndeponiert worden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer darüber\ninformiert worden, dass die Begutachtung bei der MEDAS E.________ durchgeführt\nwerde. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, jedoch in\nseinem Schreiben vom 18. Juni 2012 keine Ausstandsgründe gegen die Gutachter vorgebracht habe, sei die angefochtene Verfügung ergangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die IV-Stelle könne keinen Versandnachweis für die Zustellung der Mitteilung\nvom 26. März 2012 inklusive Fragebogen vorweisen, sei richtig. Ob sie den Nachteil\ndaraus zu tragen habe, sei vom Gericht zu entscheiden. Im Weiteren fände die Kritik des\nBeschwerdeführers, vor der Begutachtung müsse eine Einigung über die Gutachterstelle\ngesucht werden, im von ihm zitierten BGE 137 V 210 nur teilweisen Rückhalt. Im\nbesagten Urteil lasse es das Bundesgericht offen, wie und auf welchem Weg eine solche\nEinigung zustande kommen solle. Es halte aber ausdrücklich fest, dass bei fehlendem\nKonsens die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in eine Verfügung zu fassen sei.\nDamit ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der verfahrensrechtliche Ablauf betreffend\nErteilung des polydisziplinären Begutachtungsauftrags in konformer Anwendung der\nWeisungen des BSV und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. der Parteirechte des\nBeschwerdeführers korrekt verlaufen sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach das\nBundesamt für Sozialversicherungen bei seiner Weisung über das geänderte Vorgehen\nzur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt habe, teilte\nsie mit, sich einer Stellungnahme zu enthalten.\n\n"}