{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:18:43", "Checksum": "271211bd0b8c1c0c91d486e19b940314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n bb) In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf\nden 1. März 2012 den neuen Art. 72bis IVV in Kraft. Dieser hat folgenden Wortlaut:\n-5-\n\nMedizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei\neiner Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).\n\ncc) Auf der Grundlage dieser neuen Verordnungsbestimmung hat das Bundesamt\nfür Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) das Zuweisungssystem \"SuisseMED@P\"\netabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende\nVereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 Erw. 1.1).\n\nZudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend; KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010,\nin den Ziffern 2074 ff. wie folgt um:\n\n- Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung\nnotwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf\naufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist. Sie nennt dabei\ndie zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die\nMöglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung\nerhoben, erfolgt eine Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2080 KSVI, eingefügt im März 2012;\ndiese Zwischenverfügung ist gemäss Ziff. 2083.3 KSVI durch Beschwerde anfechtbar,\nvgl. ebenso E. GLÄTTI, Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in\nJusletter 2. Juli 2012, Ziff. 4.2);\n\n- Daraufhin wird der Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert (vgl. Ziff. 2084 KSVI;\nfür das Verfahren der Auftragsvergabe verweist Ziff. 2085 KSVI auf das Handbuch in\nAnhang V);\n\n- Das Betätigungsmail der Plattform SwissMED@P (s. KSVI Anhang V Nr. 3 und 4)\nüber die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu\nerfassen (Ziff. 2082.2 KSVI, eingefügt im August 2012);\n\n- Nach erfolgter Zuteilung einer Gutachtenstelle durch die SuisseMED@P erlässt die\nIV-Stelle eine Mitteilung an die versicherten Person. Darin nennt sie die Gutachterstelle\nsowie die Namen der Gutachter (vgl. Ziff. 2085 KSVI);\n\n- Werden Einwände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht\nentspricht, erlässt sie eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2085.5 KSVI).\n\nb) Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akten-\neinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts\ndurch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt\n(BGE 130 II 473 Erw. 4.1, 124 V 372 Erw. 3b, 124 V 389 Erw. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls\nordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an\ndie Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 Erw. 3b, 115 Ia 97 Erw. 4c; Pra 1999\nNr. 170 S. 886, 2A.635/1998 Erw. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die\nVollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen\n(SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 Erw. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni\n2009 Erw. 5.2).\n-6-\n\nDie Aktenführungspflicht ist für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\nunterstellten Versicherer, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG auch die Invalidenversicherung zählt, in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung\nsind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein\nkönnen, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.\n\nWeil im Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach der aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht, welches die entscheidrelevanten Informationen\nsein werden, bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzunehmen\nist. Dies bezieht sich insbesondere auf \"interne\" Akten, bei denen erfahrungsgemäss eine\noft kaum überwindbare Schwierigkeit besteht, über die Entscheiderheblichkeit zu\nbefinden (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 11 ad Art. 46 mit Hinweis auf\nBGE 115 V 304). Gefordert ist mithin eine systematische Aktenführung. Diese muss so\nerfolgen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nachvollzogen\nwerden kann, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt ist und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (U. KIESER, a.a.O., Rz. 13 ad Art. 46). Werden entgegen der in\nArt. 46 ATSG festgelegten Aktenführungspflicht Akten vernichtet oder nicht in die Akten\naufgenommen, stellt dies eine Beweisvereitelung dar und führt zur Umkehr der Beweislast (dazu SVR 2007 MV Nr. 1, M 3/02 E. 2.3. sowie U. KIESER, a.a.O., Rz. 6 ad Art. 46).\n\n"}