{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zum Vorwurf,\ndas Bundesamt für Sozialversicherungen habe bei seiner Weisung über das geänderte\nVorgehen zur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt,\nenthalte sie sich einer Stellungnahme.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung\nmassgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni\n2012 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der\nsachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58\nAbs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur\nAnwendung gelangt).\n\nDie Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 schliesst das Administrativverfahren nicht\nab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche die Begutachtungsstelle bestimmt.\nGemäss herrschender Rechtsprechung ist sie mit Beschwerde an das kantonale\nVersicherungsgericht weiterziehbar (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7, 132 V 107). Denn\nfür die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IVrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu\neingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur\nbeschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektiv-fachliche\n-4-\n\nMängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen\nStreubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend\ngeringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 138 V 271 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).\n\nDer Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Zwischenverfügung betroffen. Auf die\nBeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n\n2. a) aa) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder\neines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen\nNamen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann\nGegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1\nIVG).\n\nIm Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich\nfolgende Grundsätze definiert:\n\n- Die Auftragsvergabe an die MEDAS respektive die Zuweisung der Aufträge zur\npolydisziplinären Begutachtung muss auf dem Zufallsprinzip beruhen, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl.\nErw. 3.1.1 wörtlich: \"Soweit Administrativgutachten auch im Beschwerdeverfahren verwendet werden, indiziert die rechtliche Annäherung des für [gerichtliche] Gutachter\ngeltenden Unabhängigkeitserfordernisses an dasjenige von Richtern […] eine auf dem\nZufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte\nZuweisung der Aufträge\"; bestätigt in BGE 138 V 271 Erw. 1.1).\n\n- Das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung ist mehr als bisher\nin den Vordergrund zu stellen. Es liegt in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle\nund versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken\nist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu\ntragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere\nAkzeptanz stossen. Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt,\nrespektive soweit notwendig, ist die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form\neiner Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5\nVwVG entspricht (Erw. 3.4.2.6 mit Hinweis sowie Erw. 3.4.2.8). Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen\nSachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nach wie vor nicht\nschon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden\nStaffelung ergeht jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen wird, welche\ndie Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet ist (Erw. 3.4.2.8).\n\n- Der versicherten Person ist zudem ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu\nden Gutachterfragen zu äussern. Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person\nkünftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten (Erw. 3.4.2.9).\n\n"}