{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-04-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-279_2013-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_279_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b2fe75403a1d72fa7a024217442c8200cb59d49063eb15f7b206185775ce7899b93f742db61a6900328efa7cbaf6439a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_279", "Checksum": "61c6ff962cb207bc9532295e753eecb3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.04.2013 605 2012 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:18:43", "Checksum": "271211bd0b8c1c0c91d486e19b940314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n605 2012-279\n\nUrteil vom 20. März 2013\n\nII. SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone\nGerichtsschreiber-Berichterstatter: Christoph Rohrer\n\nPARTEIEN A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela\nMathys\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGEGENSTAND Invalidenversicherung\n\nBeschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2012\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, verheiratet, zwei Kinder, (geboren 1999 und 2001), wohnhaft in\nB.________, selbständiger Tierarzt erlitt am 28. November 2001 bei einem\nVerkehrsunfall ein HWS-Distorsionstrauma. Nach eingehenden medizinischen und\nwirtschaftlichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Freiburg, Givisiez\n(nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 13. September 2004 ab dem 1. November\n2002 und bei einem IV-Grad von 56% eine halbe IV-Rente zu.\n\nIm Rahmen der ersten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle nach medizinischen und\nwirtschaftlichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Mai 2008 den Anspruch auf eine\nhalbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50%.\n\nIm Juli 2010 leitete sie die zweite Rentenrevision ein. Sie holte Verlaufsberichte des\nbehandelnden Arztes Dr. C.________, sowie wirtschaftliche Unterlagen ein. Mit Bericht\nvom 27. Februar 2012 empfahl Dr. D.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes\nBern-Freiburg-Solothurn (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle, die an ihn gestellten Fragen\ndurch ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten beantworten zu lassen. Er wies\ndarauf hin, dass der gegenwärtige somatische Status des Versicherten seit Jahren nicht\nmehr beschrieben worden sei und es daher notwendig sei, über die Entwicklung der\nfunktionellen Einschränkungen des Versicherten seit dem Jahre 2004 aus einer\nunabhängigen Quelle informiert zu werden. Mit Mitteilung vom 11. Juni 2012, welche auf\njene vom 26. März 2012 Bezug nimmt, erinnerte die IV-Stelle A.________ daran, dass\neine umfassende medizinische Untersuchung (polydisziplinäre medizinische Begutachtung\nin den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie\nAllgemeine Innere Medizin) notwendig sei und teilte ihm die Namen der vier Gutachter\nder Abklärungsstelle E.________, sowie die Untersuchungsdaten mit.\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 2012 erhob A.________ Einwände.\n\nMit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle\nE.________ fest und machte den Versicherten zugleich auf die gesetzlich\nvorgeschriebenen Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam.\n\nB. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Bern,\nam 11. Juli 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die IV-Stelle am 17. Juli 2012\nzuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,\nweiterleitete. Er bestreitet, vor der Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Juni 2012 über die\nNotwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Begutachtung vorinformiert worden\nzu sein und den Fragekatalog erhalten zu haben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung\nder angefochtenen Zwischenverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die\nVorinstanz zur Durchführung des Einigungsverfahrens. Die bereits gemachten Vorschläge\nfür eine Abklärungsstelle ergänzt er mit der MEDAS-Stelle BEGAZ.\n\nAm 13. September 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von 400 Franken\nfristgerecht bezahlt.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der\nBeschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Unter Hinweis auf die\nvorgelegten Akten weist sie die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sie hält daran\n-3-\n\nfest, dass der verfahrensrechtliche Ablauf betreffend Erteilung des polydisziplinären\nBegutachtungsauftrags an das E.________ unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw.\nder Parteirechte des Beschwerdeführers korrekt verlaufen sei.\n\nIn den Gegenbemerkungen wiederholt der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor der\nVorinstanz mit gravierenden Mängeln behaftet sei und den Vorgaben eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entspreche. Er formuliert folgende Rechtsbegehren: \"1. Die\nZwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Die\nBeschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer ein Einigungsverfahren\nzur Bestellung der Gutachterstelle durchzuführen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gutachterlichen Fragenkatalog zur Stellungnahme\nzuzustellen. 4. Bis zur rechtskräftigen, gerichtlichen Klärung der vorliegenden\nBeschwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu\nverpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu treffen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge\".\n\n"}