4. Zusammenfassend erweist sich die Abklärung des Sachverhals durch die IV-Stelle als ungenügend. Die Angelegenheit ist deshalb an diese für die Vornahme einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung und Neuentscheid zurückzuweisen. Die Verfügung vom 23. März 2012 ist aufzuheben und die Beschwerde vom 21. Juni 2012 gutzuheissen. 5. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Kantonsgericht KG Seite 10 von 10