am 15. Juni 2012 eine bisher nicht weiter abgeklärte Verdachtsdiagnose einer beginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis genannt, wobei diesbezüglich noch näher abzu-klären sein wird, ob sich diese neue Verdachtsdiagnose bestätigen lässt. Für die Klärung all dieser Fragen ist die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung notwendig. Da diese Fragen von der IV-Stelle nicht geprüft wurden, ist eine Rückweisung an sie möglich (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).