d) Somit ist es dem Gericht nicht möglich, mit Sicherheit festzulegen, ob beim Beschwerdeführer eine von der Drogensucht unabhängige psychiatrische Erkrankung vorhanden ist und, falls dies zu bejahen ist, in welchem Ausmass diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Auch nicht geklärt ist, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung sowie der Drogensucht besteht, wobei einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen wäre. Ferner wurde von Dr. med. C.________ am 15. Juni 2012