Dennoch ist insbesondere aufgrund des Berichts der Klinik Marsens das Bestehen einer von der Drogensucht unabhängigen psychiatrischen Krankheit, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, nicht vollständig auszuschliessen. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtete, zumal sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einem früheren Zeitpunkt bereits beschlossen hatte (Mailverkehr vom 25. Januar 2011, Vorakten S. 49; Besprechungsnotiz vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 62).