Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene Arbeitsunfähigkeit zu einem nicht unbeachtlichen Teil auf die Auswirkungen seiner Drogensucht zurückzuführen ist. Dennoch ist insbesondere aufgrund des Berichts der Klinik Marsens das Bestehen einer von der Drogensucht unabhängigen psychiatrischen Krankheit, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, nicht vollständig auszuschliessen.