Bei dieser Aktenlage kann der Fall nicht als genügend abgeklärt angesehen werden. Der Arztbericht der Klinik Marsens vom 11. Februar 2011 sowie der Bericht des RAD vom 24. Januar 2012 genügen hierfür jedenfalls nicht. Während die Ärzte der Klinik Marsens davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer neben seiner Suchterkrankung auch eine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert besteht, vertritt der RAD die Meinung, dass die psychische Problematik eine Folgeerscheinung der Suchtproblematik sei, welche im Vordergrund stehe. Ob aber zusätzlich zum Suchtproblem auch ein eigenständiger Gesundheitsschaden besteht, welcher seinerseits zu einer Kantonsgericht KG Seite 9 von 10