Bezugnehmend auf diesen Bericht kommt der RAD in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Die Suchtproblematik bestehe seit dem Jahr 2001 und die zeitweise bestehende Depression sei eine Folge der Suchterkrankung. Zwar werde im Arztbericht Depression als Hauptdiagnose genannt, hingegen weise das Antragsschreiben des Sozialdienstes für die ausserkantonale Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Sucht-Therapiegemeinschaft darauf hin, dass das Suchtproblem im Vordergrund stehe.