In den vorliegenden Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Cannabiskonsums an schwerwiegenden pathologischen Befunden litt. Abgesehen von der schwierigen Familiensituation (Scheidung der Eltern, Kontaktabbruch zur Mutter) bestehen keine Hinweise auf den Cannabiskonsum verursachende psychische Störungen mit Krankheitswert. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde allerdings diesbezüglich nie exploriert. Aus den nachfolgenden Gründen kann aber offen gelassen werden, ob das Gericht über einen genügend abgeklärten Sachverhalt verfügt, um diesen Aspekt verneinen zu können.