mässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung) bedürfe. Daneben seien aus psychiatrischer Sicht auch unterstützende Massnahmen erforderlich, die dem Beschwerdeführer eine Reintegration in die Gesellschaft ermöglichen. Aus heutiger Sicht werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation mittelfristig nicht in der Lage sein, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (Zentrum für Suchtbehandlung, Arztzeugnis vom 15. Juni 2012, Vorakten S. 108). b) Zu prüfen ist zunächst, ob die Drogensucht die Folge eines bereits vorbestandenen geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitwert darstellt.