Am 24. Januar 2012 kam der RAD zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Die beurteilende Ärztin, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, erwog, dass der Beschwerdeführer seit dem Alter von 13 bis 14 Jahren drogenabhängig sei. Das heisse, zuerst habe die Suchtproblematik bestanden, die psychische Problematik sei dann als Folgeerscheinung dazugekommen. Über den Klinikaufenthalt in Marsens gebe es widersprüchliche Angaben.