Im Januar 2011 trat der Beschwerdeführer aus der Klinik Marsens aus. Obschon ihm eine Kostengutsprache für eine Suchtbehandlung in einer ausserkantonalen Sucht-Therapiegemein- schaft zugesprochen worden war, brach der Beschwerdeführer die Behandlung aus eigener Initiative bereits im Januar 2011 frühzeitig ab (Besprechungsnotiz vom 9. Juni 2011, Vorakten S. 66). In der Folge fand keine medizinische Begleitung statt, da der Beschwerdeführer der Meinung war, dass ihm dies nicht helfe (Protokoll Erstgespräch vom 25. März 2011, Vorakten S. 57). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht attestiert (Besprechungsnotiz vom 9. Juni 2011, Vorakten S. 66).