Sein Zustand bleibe jedoch zerbrechlich. Der Beschwerdeführer brauche nach dem Klinikaufenthalt eine Fortsetzung der psychiatrischen Unterstützung mit besonderer Sorge auf das Abhängigkeitsproblem. Der Beschwerdeführer sei seit dem Klinikeintritt (und wahrscheinlich schon seit längerer Zeit) zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Mit einer Weiterbehandlung der depressiven Symptomatik und Kantonsgericht KG Seite 7 von 10