sig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). a) Der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2012 lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: