Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366, E. 1b mit Hinweis; BGE 117 V 293, E. 4).