Gemäss Randziffer 1018 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Version 10, gültig ab dem 1. Januar 2012 (nachfolgend: KSIH) ist bei Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen in besonderem Masse ausschliesslich auf objektivierbare und nachvollziehbare Befunde abzustellen. In Kombination mit einem Abhängigkeitssyndrom (Randziffer 1013 KSIH) muss das Bild der Persönlichkeitsstörung klar von der Einwirkung der psychotropen Substanzen abgetrennt werden. Der Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung an sich und der negativen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit muss plausibel und nachvollziehbar sein.