14. Dezember 2011 hospitalisiert gewesen sei, zugestellt worden sei, weshalb nicht von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei. Daran ist festzuhalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Kantonsgericht KG Seite 4 von 10