Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst am 21. Juni 2012 gegen die angefochtene Verfügung vom 23. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben hat. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in zeitlicher Hinsicht hat sich das Kantonsgericht bereits in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Instruktion sowie die vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der einschlägigen Gerichtspraxis und mangels besseren Beweises zum Ergebnis geführt hätten, dass die angefochtene und mit B-Post versandte Verfügung tatsächlich erst am 22. Mai 2012 in der Klinik Marsens, wo der Beschwerdeführer seit dem