Der Neuanmeldung ist kein Anfechtungswille zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung hatte. Ausserdem entspricht sie in keiner Weise den Formerfordernissen, welchen eine Beschwerdeschrift zu genügen hat (vgl. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).