Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2012 am 9. Mai 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle auf entsprechende Anfrage erklärte, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg zu erheben, kann diese Neuanmeldung nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2012 qualifiziert werden. Der Neuanmeldung ist kein Anfechtungswille zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung hatte.