D. In ihren Eingaben vom 22. Mai 2013 und 12. August 2013 haben sowohl die IV-Stelle wie auch der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 23. März 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle sein Leistungsbegehren zu Recht abgelehnt hat.