In ihren Bemerkungen vom 30. August 2012 hält die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde, da diese verspätet eingereicht worden sei. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei diese abzuweisen. Der RAD-Bericht sei schlüssig und nachvollziehbar. Es habe für die IV-Stelle keinen Anhaltspunkt gegeben, daran zu zweifeln, dass vorliegend kein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege. Auch die von Kantonsgericht KG Seite 3 von 10