Der Vorentscheid wurde mit Verfügung vom 23. März 2012 bestätigt. B. Am 9. Mai 2012 meldete der Beistand des Versicherten diesen erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem er mit Schreiben der IV-Stelle vom 30. Mai 2012 darauf hingewiesen worden war, dass am 23. März 2012 bereits eine ablehnende Verfügung ergangen war, erklärte der Beistand am 12. Juni 2012 gegenüber der IV-Stelle, Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben. Am 13. Juni 2012 leitete die IV-Stelle diese Eingabe an das Kantonsgericht Freiburg weiter.