In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Marsens sowie beim Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), einen Arztbericht ein. Mit Vorentscheid vom 10. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Invalidität bei Sucht liege dann vor, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.