{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Bei Klinikeintritt habe sich der Beschwerdeführer schwer deprimiert gezeigt mit\nEnergieverlust, Verlust der Lebensfreude, Verlust jeglicher Interessen, Hypersomnie, bedeutenden\nKonzentrationsstörungen und massiven Angstzuständen. Wahnhafte Vorstellungen seien ebenfalls\nvorgefunden worden. Während sich seine depressiven Symptome nur langsam besserten, seien\ndie psychotischen Züge nach ungefähr fünf Wochen Klinikaufenthalt weitgehend verklungen. Sein\nZustand bleibe jedoch zerbrechlich. Dem Beschwerdeführer wird eine Arbeitsunfähigkeit seit dem\n24. September 2010 (wahrscheinlich schon seit längerer Zeit) attestiert.\n\nBezugnehmend auf diesen Bericht kommt der RAD in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 zum\nSchluss, dass kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Die Suchtproblematik bestehe\nseit dem Jahr 2001 und die zeitweise bestehende Depression sei eine Folge der Suchterkrankung.\nZwar werde im Arztbericht Depression als Hauptdiagnose genannt, hingegen weise das\nAntragsschreiben des Sozialdienstes für die ausserkantonale Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Sucht-Therapiegemeinschaft darauf hin, dass das Suchtproblem im\nVordergrund stehe. Der weitere Verlauf mit der Verweigerung einer medizinischen Behandlung\nund dem Abbruch der stationären Suchtbehandlung seien deutliche Hinweise auf eine mangelnde\nMotivation.\n\nBei dieser Aktenlage kann der Fall nicht als genügend abgeklärt angesehen werden. Der Arztbericht der Klinik Marsens vom 11. Februar 2011 sowie der Bericht des RAD vom 24. Januar 2012\ngenügen hierfür jedenfalls nicht. Während die Ärzte der Klinik Marsens davon ausgehen, dass\nbeim Beschwerdeführer neben seiner Suchterkrankung auch eine psychiatrische Symptomatik mit\nKrankheitswert besteht, vertritt der RAD die Meinung, dass die psychische Problematik eine Folgeerscheinung der Suchtproblematik sei, welche im Vordergrund stehe. Ob aber zusätzlich zum\nSuchtproblem auch ein eigenständiger Gesundheitsschaden besteht, welcher seinerseits zu einer\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\nArbeitsunfähigkeit führt, darüber schweigt sich der Bericht des RAD aus. Ebenso wenig setzt sich\nder RAD mit der von der Klinik Marsens gestellten Hauptdiagnose (schwere depressive Episode\nmit psychotischen Symptomen [ICD-10: F12.2]) auseinander, indem ausgeführt wird, weshalb die\nMeinung vertreten werde, diese sei zu Recht oder eben zu Unrecht gestellt worden; der RAD\nspricht vielmehr lapidar von einer zeitweise bestehenden Depression, ohne diese konkret zu\nklassifizieren. Dass die Klinik Marsens empfielt, die depressive Symptomatik auch nach dem\nKlinikaustritt weiterzubehandeln, wird im Bericht des RAD schlicht übergangen. Auch wird dem\nUmstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Klinikeintritt drogenabstinent war, keine Rechnung\ngetragen. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer von der Klinik Marsens seit dem 24. September 2010 (wahrscheinlich schon seit längerer Zeit) eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent bescheinigt wird. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Arbeitsunfähigkeit auf das depressive Krankheitsbild oder aber auf die Folgen des Suchtmittelkonsums zurückzuführen ist. Zudem fällt auf, dass\ndem Beschwerdeführer von der Klinik Marsens im Zeitpunkt der Berichterstattung am 11. Februar\n2011 zwar eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent bescheinigt wird, gleichzeitig aber eine\nWiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 20 bis 40 Prozent ab Dezember 2010\n– damals befand sich der Beschwerdeführer noch in der Klinik Marsens – als zumutbar erachtet\nwird.\n\nVorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene\nArbeitsunfähigkeit zu einem nicht unbeachtlichen Teil auf die Auswirkungen seiner Drogensucht\nzurückzuführen ist. Dennoch ist insbesondere aufgrund des Berichts der Klinik Marsens das\nBestehen einer von der Drogensucht unabhängigen psychiatrischen Krankheit, welche einen\nEinfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, nicht vollständig auszuschliessen. Unter diesen Umständen ist\nnicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtete, zumal sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einem\nfrüheren Zeitpunkt bereits beschlossen hatte (Mailverkehr vom 25. Januar 2011, Vorakten S. 49;\nBesprechungsnotiz vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 62).\n\nDer im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. C.________ bestätigt zudem, dass\neine psychiatrische Grunderkrankung vorliege und das Suchtverhalten eine Komorbidität sei.\n\nd) Somit ist es dem Gericht nicht möglich, mit Sicherheit festzulegen, ob beim Beschwerdeführer eine von der Drogensucht unabhängige psychiatrische Erkrankung vorhanden ist und, falls\ndies zu bejahen ist, in welchem Ausmass diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Auch nicht geklärt ist, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung sowie der\nDrogensucht besteht, wobei einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchmittelabhängigkeit\nund psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen wäre. Ferner wurde von Dr. med.\nC.________ am 15. Juni 2012 eine bisher nicht weiter abgeklärte Verdachtsdiagnose einer\nbeginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis genannt, wobei diesbezüglich noch\nnäher abzu-klären sein wird, ob sich diese neue Verdachtsdiagnose bestätigen lässt.\n\n"}