{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In\nder Folge fand keine medizinische Begleitung statt, da der Beschwerdeführer der Meinung war,\ndass ihm dies nicht helfe (Protokoll Erstgespräch vom 25. März 2011, Vorakten S. 57). Eine\nArbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht attestiert (Besprechungsnotiz\nvom 9. Juni 2011, Vorakten S. 66).\n\nAnlässlich einer Besprechung vom 19. Mai 2011 schlug die für den Beschwerdeführer zuständige\nÄrztin der Klinik Marsens einen Aufenthalt in der Tagesklinik vor, damit der Beschwerdeführer für\neinige Monate jeden Tag eine Therapie und eine sinnvolle Beschäftigung habe (Besprechungsnotiz vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 62). Da sich der Beschwerdeführer aber innert der Bedenkzeit\nnicht bei der Ärztin meldete, sondern erst drei Wochen später, war diese nicht mehr bereit, den\nKlinikaufenthalt zu organisieren; dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei offenbar für\ndie Behandlung in der Tagesklinik nicht genügend motiviert. Der Beschwerdeführer solle sich\nzuerst beim Zentrum für Suchtbehandlung melden (Besprechungsnotiz vom 9. Juni 2011, Vorakten\nS. 66).\n\nAm 24. Januar 2012 kam der RAD zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Die beurteilende Ärztin, Fachärztin für Kinder- und\nJugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, erwog, dass der Beschwerdeführer seit dem Alter\nvon 13 bis 14 Jahren drogenabhängig sei. Das heisse, zuerst habe die Suchtproblematik bestanden, die psychische Problematik sei dann als Folgeerscheinung dazugekommen. Über den Klinikaufenthalt in Marsens gebe es widersprüchliche Angaben. Im Arztbericht sei die Depression als\nHauptdiagnose genannt worden, hingegen weise das Antragsschreiben des Sozialdienstes für die\nausserkantonale Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Sucht-Therapiege-\nmeinschaft darauf hin, dass das Suchtproblem im Vordergrund stehe. Der weitere Verlauf mit der\nVerweigerung einer medizinischen Behandlung und dem Abbruch der stationären Suchtbehandlung seien deutliche Hinweise auf eine mangelnde Motivation. Der Beschwerdeführer habe sich\ndaran gewöhnt, keiner Arbeit nachzugehen. Es sei wichtig, dass ihm die Verantwortung für sein\neigenes Leben zugesprochen werde. Nur er könne eine erfolgreiche Suchtbehandlung mit Eigenverantwortung durchstehen (RAD, Arztbericht vom 24. Januar 2012, Vorakten S. 68 f.).\n\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des\nZentrums für Suchtbehandlung zu den Akten. In diesem bestätigt der zuständige Arzt, Dr. med.\nC.________, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2011 mehrfach in der Klinik Marsens\nstationär behandelt worden sei, letztmals vom 14. Dezember 2011 bis 6. Juni 2012. Es werde von\neiner zugrunde liegenden psychiatrischen Erkrankung ausgegangen, die Substanzproblematik\nwerde als Komorbidität angesehen. Der Beschwerdeführer werde eine längerfristige psychiatrische\nBehandlung und begleitende Massnahmen benötigen. Aktuell werde er psychiatrisch-psychothera-\npeutisch vom Zentrum für Suchtbehandlung betreut. Diagnostisch werde von der Verdachtsdiagnose einer beginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen, die\nweiterer diagnostischer, aber auch unterstützender Massnahmen (wie beispielsweise einer regel-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung) bedürfe. Daneben seien aus\npsychiatrischer Sicht auch unterstützende Massnahmen erforderlich, die dem Beschwerdeführer\neine Reintegration in die Gesellschaft ermöglichen. Aus heutiger Sicht werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation mittelfristig nicht in der Lage sein, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (Zentrum für Suchtbehandlung, Arztzeugnis vom 15. Juni 2012,\nVorakten S. 108).\n\nb) Zu prüfen ist zunächst, ob die Drogensucht die Folge eines bereits vorbestandenen\ngeistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitwert darstellt.\n\nIn den vorliegenden Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor\nBeginn des Cannabiskonsums an schwerwiegenden pathologischen Befunden litt. Abgesehen von\nder schwierigen Familiensituation (Scheidung der Eltern, Kontaktabbruch zur Mutter) bestehen\nkeine Hinweise auf den Cannabiskonsum verursachende psychische Störungen mit Krankheitswert. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde\nallerdings diesbezüglich nie exploriert. Aus den nachfolgenden Gründen kann aber offen gelassen\nwerden, ob das Gericht über einen genügend abgeklärten Sachverhalt verfügt, um diesen Aspekt\nverneinen zu können.\n\nc) Weiter ist zu prüfen, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter verursacht hat, welche die (künftige) Erwerbsfähigkeit bleibend\noder während längerer Zeit zu beeinträchtigen vermag.\n\n"}