{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 10\n\nmittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als\nBericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und\nsoll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, E. 3b/cc mit Hinweisen).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob ein Schaden im Sinne der IV vorliegt oder ob die beim\nBeschwerdeführer vorhandene Arbeitsunfähigkeit allein auf sein Suchtverhalten zurückzuführen\nist.\n\nIm Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher\nRechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben\nwar. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand\neiner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366, E. 1b mit Hinweis; BGE 117 V 293,\nE. 4). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das\nProzessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer\nsachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten\nRechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36, E. 2a mit Hinweisen) – nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der\nStreitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).\n\na) Der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2012 lag der folgende Sachverhalt zu\nGrunde:\n\nDer Beschwerdeführer begann im Alter von 13 bis 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. In\ndiesem Zusammenhang konnte er nur schwer die obligatorische Schule beenden. Das zehnte\nSchuljahr musste er abbrechen, eine Lehre absolvierte er nicht. Nachdem er nach der Scheidung\nseiner Eltern im Jahr 2001 zunächst beim Vater wohnte, lebte er nach dessen Wiederverheiratung\nim Jahr 2006 bis ins Jahr 2008 bei seiner Schwester und deren Ehemann. Zu dieser Zeit hatte er\nnoch immer keine Lehre oder Arbeit. Im Jahr 2009 heiratete er eine sechzehn Jahre ältere Frau,\nwelche zwei Kinder mit in die Ehe brachte. Er entwickelte zunehmend eine depressive\nVerstimmung, welche zu Suizidgedanken und zur Klinikeinweisung am 24. September 2010 führte\n(Klinik Marsens, Arztbericht vom 11. Februar 2011, Vorakten S. 45).\n\nIm Arztbericht der Klinik Marsens vom 11. Februar 2011 (Vorakten S. 46 ff.) werden die folgenden\nDiagnosen gestellt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3)\nsowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:\nF12.2). Seit Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer keinen Drogenkonsum mehr gehabt. Nach\nungefähr fünf Wochen Klinikaufenthalt hätten die Angstzustände bedeutend vermindert werden\nkönnen, die psychotischen Züge und wahnhaften Gedanken seien weitgehend verklungen. Sein\nZustand bleibe jedoch zerbrechlich. Der Beschwerdeführer brauche nach dem Klinikaufenthalt eine\nFortsetzung der psychiatrischen Unterstützung mit besonderer Sorge auf das Abhängigkeitsproblem. Der Beschwerdeführer sei seit dem Klinikeintritt (und wahrscheinlich schon seit längerer Zeit)\nzu 100 Prozent arbeitsunfähig. Mit einer Weiterbehandlung der depressiven Symptomatik und\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\neiner psychiatrischen Unterstützung für das Fortführen der Drogenabstinenz sollte er aber\nprogressiv eine Lehre angehen und eine Ausbildung absolvieren können; dabei sei der Beschwerdeführer für die erste Zeit vermindert belastbar. Auch sei im Laufe des Monats Dezember 2010 mit\neiner Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem geschützten Rahmen zu rechnen; anfänglich in\neinem Umfang von 20 bis 40 Stellenprozenten, mit schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums.\n\n"}