{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die\nversicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt\n(BGE 131 V 49, E. 1.2; 102 V 165; AHI 2001 S. 228, E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V\n294, E. 4c).\n\nd) Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit) begründet für\nsich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird diese invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein\nkörperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Drogensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen,\nwas impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psy-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\nchischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011, E. 4.1\nmit Hinweisen).\n\nDies bedeutet aber nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die vorerwähnte Praxis setzt\nvielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein\nkönnen, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff.\nATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen\nvon Krankheitswert (vgl. BGE 127 V 294, E. 5a): Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde\nerhebt, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend\nverringern) würde. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist\noder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie\nals solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant,\nsoweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen\ndes Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben\nein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht\nerhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht\n(unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität\nbeitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nGemäss Randziffer 1018 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Version 10, gültig ab dem 1. Januar 2012 (nachfolgend: KSIH) ist bei Verhaltens- und\nPersönlichkeitsstörungen in besonderem Masse ausschliesslich auf objektivierbare und nachvollziehbare Befunde abzustellen. In Kombination mit einem Abhängigkeitssyndrom (Randziffer 1013\nKSIH) muss das Bild der Persönlichkeitsstörung klar von der Einwirkung der psychotropen Substanzen abgetrennt werden. Der Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung an sich und der\nnegativen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit muss plausibel und nachvollziehbar sein.\n\n"}