{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran,\ndass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle sein Leistungsbegehren zu Recht abgelehnt hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2012 am\n9. Mai 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle auf entsprechende Anfrage erklärte, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg zu erheben, kann diese Neuanmeldung nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2012 qualifiziert werden. Der Neuanmeldung ist kein Anfechtungswille zu\nentnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Kenntnis von der\nangefochtenen Verfügung hatte. Ausserdem entspricht sie in keiner Weise den Formerfordernissen, welchen eine Beschwerdeschrift zu genügen hat (vgl. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom\n6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\n\nDamit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst am 21. Juni 2012 gegen die angefochtene\nVerfügung vom 23. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben hat. Zur\nFrage der Zulässigkeit der Beschwerde in zeitlicher Hinsicht hat sich das Kantonsgericht bereits in\nseiner Verfügung vom 5. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Instruktion sowie die vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der einschlägigen Gerichtspraxis und mangels besseren\nBeweises zum Ergebnis geführt hätten, dass die angefochtene und mit B-Post versandte Verfügung tatsächlich erst am 22. Mai 2012 in der Klinik Marsens, wo der Beschwerdeführer seit dem\n14. Dezember 2011 hospitalisiert gewesen sei, zugestellt worden sei, weshalb nicht von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei. Daran ist festzuhalten.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist\nInvalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit\noder Unfall sein.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3).\n\nVersicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu\n70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,\nwenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\nb) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch\ndas Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107 V 17,\nE. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem\nMass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111\nV 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die\nversicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V\n403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch\ndie Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen\nUnfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das\nsubjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der\nHand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\n"}