{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-241_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_241_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641daf95c036ec35ff39b618e64dfe9b4040d8dd5fe8d2f33704e5afef8da596c0c9bad3a160d9104b55599a7788806c7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_241", "Checksum": "d3a6baa2552e85bd885683fff77a6cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.01.2015 605 2012 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 26.01.2015 605 2012 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone\nGerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nMarc Ursenbacher\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rente)\n\nBeschwerde vom 21. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 23. März 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 10\n\nSachverhalt\n\nA. Am 12. November 2010 meldete sich A.________, Jahrgang 1988, getrennt lebend, mit\ngesetzlichem Wohnsitz in B.________, bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg\n(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Der Versicherte gab an, seit längerer Zeit unter\nDepressionen zu leiden. Seit 24. September 2010 befinde er sich deswegen im Stationären Behandlungszentrum, Marsens (nachfolgend: Klinik Marsens).\n\nIn der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Marsens sowie beim Regionalen Ärztlichen Dienst\nBern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), einen Arztbericht ein.\n\nMit Vorentscheid vom 10. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Invalidität bei Sucht liege dann vor, wenn die Sucht Folge eines\nGesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe.\nDie Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem durch das\nAbhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.\n\nDer Vorentscheid wurde mit Verfügung vom 23. März 2012 bestätigt.\n\nB. Am 9. Mai 2012 meldete der Beistand des Versicherten diesen erneut zum Leistungsbezug\nan. Nachdem er mit Schreiben der IV-Stelle vom 30. Mai 2012 darauf hingewiesen worden war,\ndass am 23. März 2012 bereits eine ablehnende Verfügung ergangen war, erklärte der Beistand\nam 12. Juni 2012 gegenüber der IV-Stelle, Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben. Am\n13. Juni 2012 leitete die IV-Stelle diese Eingabe an das Kantonsgericht Freiburg weiter.\n\nAm 21. Juni 2012 erhob auch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher im Namen des Beschwerdeführers\nBeschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2012. Er beantragt, es seien die\nangefochtene Verfügung aufzuheben, die Invalidität des Beschwerdeführers festzustellen und diesem die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In formeller Hinsicht\nmacht er geltend, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. März 2012 erst am 22. Mai\n2012 zugestellt worden sei; die Beschwerde erfolge damit fristgemäss. In materieller Hinsicht\nbringt er vor, keine Drogen mehr zu konsumieren. Trotz dieser Abstinenz sei er mehrmals in der\nKlinik Marsens stationiert gewesen und nach wie vor arbeitslos. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Arztberichts des RAD. Der Bericht sei nicht vollständig, weil er die\ngestellten Fragen nicht beantworte; zudem werde die Unabhängigkeit des RAD in Frage gestellt.\nDer behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Leitender Arzt Suchtstörungen, Freiburger Netzwerk\nfür psychische Gesundheit, bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in\nder Sucht zu suchen sei, sondern in seinem psychischen Zustand (Schizophrenie). Da er sich mit\n13 Jahren, als er mit dem Konsum von Cannabis begann, der Konsequenzen seines Verhaltens\nnicht bewusst war, könne ihm kein Selbstverschulden vorgeworfen werden. Heute sei er psychisch\nso angeschlagen, dass bei ihm eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei.\n\nIn ihren Bemerkungen vom 30. August 2012 hält die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung\nfest und beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde, da diese verspätet eingereicht worden\nsei. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei diese abzuweisen. Der RAD-Bericht sei\nschlüssig und nachvollziehbar. Es habe für die IV-Stelle keinen Anhaltspunkt gegeben, daran zu\nzweifeln, dass vorliegend kein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege. Auch die von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 10\n\nDr. med. C.________ gestellte Verdachtsdiagnose einer beginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ändere daran nichts. Diese neue Verdachtsdiagnose müsse im Rahmen\nder Neuanmeldung zuerst weiter abgeklärt werden.\n\nC. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 des II. Sozialgerichtshofes des Kantonsgerichts Freiburg\n(605 2012 256) wurde das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege\nfür das am 21. Juni 2012 eingeleitete Beschwerdeverfahren (605 2012 241) gutgeheissen und\nRechtsanwalt Marc Ursenbacher zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt.\n\n"}