Dennoch gibt es aber im Ergebnis am Einspracheentscheid der Suva nichts auszusetzen und diese hat zu Recht den Fall abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Rente – vorliegend gemäss dem massgebenden Sachverhalt eine Übergangsrente – von 16% zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird damit einzig hinsichtlich seines Einwandes bezüglich der Natur der Rente Recht gegeben, womit er aber im Ergebnis nicht besser gestellt ist, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Beschwerde wird abgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.