d) Damit gibt es weder am Validenlohn von 66'446 Franken noch am Invalidenlohn von 55'857 Franken etwas auszusetzen und die Suva ist zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 15.9%, gerundet 16%, ausgegangen. 5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich in casu einzig um eine Übergangsrente handeln, da die Eingliederungsmassnahmen der IV im Moment des Einspracheentscheides noch nicht abgeschlossen waren.