Der Beschwerdeführer bringt vor, drei der fünf DAP-Blätter würden länger dauerndes Sitzen vorsehen. Dabei handle es sich um eine Zwangshaltung, welche gemäss der Rehaklinik aber gerade nicht erlaubt sei. Die von der Vorinstanz berücksichtigten DAP-Blätter entsprechen durchaus den Vorgaben der Rehaklinik G.________, handelt es sich doch bei ihnen um leichte Tätigkeiten, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden, ohne jegliche Arbeiten über Brusthöhe, ohne Treppen- und Leitersteigen. Zum Sitzen im Speziellen ist festzuhalten, dass es sich dabei mitnichten um eine Zwangshaltung wie Knien, Kauern, Hocken handelt, wie es die Vorinstanz zu Recht in ihrem Gegenbemerkungen festgehalten hat.