Hinsichtlich des von der Vorinstanz berücksichtigenden Stundenlohnes gibt es ebenfalls nichts auszusetzen, da dieser exakt den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers entspricht (29.05 Franken + 8.3% für den Anteil 13. Monatslohn). Demgegenüber kann die Ferienund Feiertagsentschädigung von 13% nicht mit eingerechnet werden, da bei der oben festgehaltenen Jahresarbeitszeit von 2’112 Stunden die Ferien bereits enthalten sind. So ergeben sich in einem durchschnittlichen Jahr mit einer 5-Tageswoche und ohne jegliche Ferien 104 arbeitsfreie Tage und damit 261 Arbeitstage, womit ein durchschnittlicher Arbeitstag 8.09 Stunden (2'112:261) dauern würde.