Damit ist erstellt, dass eben nicht von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen werden kann. Der ehemalige Arbeitgeber gibt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40.5 Stunden sowie als Jahresarbeitszeit 2'106 Stunden an. Die Suva berücksichtigte die leicht höheren Angaben des zur Anwendung kommenden Gesamtarbeitsvertrages (2'112 Stunden) was auch im Licht der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.