Aus den Unterlagen ergibt sich zwar sehr wohl, dass der Beschwerdeführer namentlich in den Sommermonaten regelmässig 9 Stunden pro Tag gearbeitet hat und damit während 45 Stunden wöchentlich. Hingegen ergibt sich daraus aber auch, dass dem während dem Winterhalbjahr nicht so war. So ergibt sich beispielsweise für den Monat April 2008 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7.77 Stunden/Tag (171 Stunden, 22 Arbeitstage) und im Monat November 2008 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7.75 Stunden/Tag (155 Stunden, 20 Arbeitstage). Damit ist erstellt, dass eben nicht von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen werden kann.