Damit ist übereinstimmend mit der Vorinstanz in Bezug auf die reinen Unfallfolgen von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. b) Hinsichtlich des Validenlohns bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei von der Vorinstanz nicht korrekt festgesetzt worden, da diese von einer Arbeitswoche von 40.5 Stunden ausging, obwohl der Beschwerdeführer real 45 Stunden die Woche gearbeitet habe.