Und genau dies war in casu der Fall. Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Mai 2011 wieder zu mindestens 75% arbeitsfähig, da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu jenem Zeitpunkt gemäss dem Bericht der Rehaklinik 100% betrug, womit er kein Anspruch mehr auf Taggelder hat. Somit besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 24. Mai 2011 und der später folgenden Verfügung vom 5. August 2011, in welcher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.