Hierzu ist festzuhalten, dass die Rehaklinik G.________ unmissverständlich erklärt hat, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, wohingegen aber eine den umfassend festgehaltenen funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich ist. Auch wiesen die Ärzte der Rehaklinik darauf hin, dass eine mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung sowie der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer zeige nicht seine volle Leistung. Auch bereits im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Dezember 2009 wurde die deutliche Bewegungseinschränkung der Schulter als selbstlimitierend interpretiert. Demgegenüber